Satzung

Satzung des Vereins Alte Feuerwache e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen „Alte Feuerwache e.V.“
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  • (3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  • (4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Jugendförderung.

  • (2) Der Verein setzt sich insbesondere zum Ziel, jungen Menschen dabei zu helfen, zu kritischen und engagierten Mitgliedern der Gesellschaft zu werden. Dafür werden nicht nur die persönlichen Fähigkeiten der Jugendlichen gefördert, sondern es werden zugleich die sozialen und gesellschaftlichen Strukturen berücksichtigt, in denen die jungen Menschen aufwachsen.
  • (3) Insbesondere das nähere Wohnumfeld („Kiez“, Stadtteil) wird dabei als Raum gesehen, in den Jugendliche sich einbringen und bei dessen Mitgestaltung sie sich als gesellschaftlich handelnde Subjekte erfahren können.
  • (4) Der Verein betreibt in der „Alten Feuerwache“ in der Axel-Springer-Straße 40/41 in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg ein Zentrum der Jugendarbeit, das den Jugendlichen Möglichkeiten für konstruktive Freizeitgestaltung in Gruppen oder in offenen Formen, sowie Jugendhilfeleistungen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit anbietet. Darüber hinaus ist das Zentrum eine Stätte der Jugendbildung und –begegnung.
  • (5) Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher PfadfinderInnen, Landesverband Berlin e.V..

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

Gemeinnützigkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • (3) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.
  • (4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert.

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über den Antrag auf der nächsten Vorstandssitzung entscheidet. Eine Ablehnung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen. Über einen möglichen Einspruch des/der Bewerber/in gegen eine Ablehnung, der innerhalb von drei Wochen beim Vorstand eingehen muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch deren Streichung aus dem entsprechenden Register.
  • Austritt. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
  • Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr in Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern ohne Beschluss der Mitgliederversammlung beschließen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als zwei Jahre mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand bleibt und an der Arbeit des Vereins kein erkennbares Interesse mehr zeigt.
  • Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung vom ausgeschlossenen Mitglied schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Ausschluss wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

§ 6 Beiträge

  • Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB, über deren Bestellung die Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Ihre Aufgabenbereiche sind:

Alle mit der Verwaltung des Hauses notwendigen Arbeiten, einschließlich Abschließen der Mietverträge,

Beantragung, Bearbeitung und Abrechnung sämtlicher Zuwendungen gegenüber den Zuwendungsgebern.

Die Bestellung der besonderen Vertreter/innen kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
  • Zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen.
  • Beschlussfähigkeit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist durch den Vor­stand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur selben Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder zu den angegebenen Tagesordnungspunkten beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, falls nicht anders angegeben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, seine Entlastung, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.
  • Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt (mit Angaben über die zu ändernden Paragraphen und Art der beabsichtigten Änderung) angekündigt wurde.
  • Auf der Mitgliederversammlung können Ausschüsse eingerichtet werden, die an der Durchführung der laufenden Aufgaben des Vereins beratend teilnehmen. Die Ausschüsse sind vom Vorstand und von den entsprechenden Mitarbeiter/innen des Vereins regelmäßig zu konsultieren. Die Ausschüsse sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Protokollanten/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
  • Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes der künftigen Amtsperiode legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vor den Vorstandswahlen fest.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • (4) Für die Vertretung des Vereins ist das Zusammenwirken zweier Vorstandsmitglieder erforderlich. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung beauftragen.
  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Die Abwahl der Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ist möglich, wenn zugleich neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Den nicht anwesenden Vorstands­mitgliedern sind die gefassten Beschlüsse umgehend mitzuteilen.
  • (7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben entstehen, sind ihnen zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

§ 10 Auflösung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach ausdrücklicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Bund Deutscher PfadfinderInnen Landesverband Berlin e.V.. oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung an den Bund Deutscher PfadfinderInnen, Bundesverband e.V.. Der Empfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

28.09.2005